Kurtz-verfaßte Acten-mässige in der Warheit best-gegründete Informatio Juris Et Facti Warumben die Gräfliche Oettingische Katzensteinische Linie in die Ihro, nach erfolgten Ableben Grafen Ferdinand Maximilians, alß letztern Agnaten der Gräflichen Oettingischen Balderischen Linie, ex pacto [et] providentia majorum zugefallene Grafschafft Baldern, sambt darzu gehörigen Gütheren, Land und Leuthen, auch all-übrigen Rechten und Gerechtsamben, der von Grafen Notger Wilhelm zu Oettingen Kazenstein Anno 1683. eingegangenen Transaction ohngehindert, vollständiglich succedire, so gefolglich der noch vor enthaltene Antheil, unà cum fructibus perceptis ac pereipiendis, Ihro wiederumb zu extradiren seye Cum Succincta Ac Solida Refutatione Contrariorum: In Sachen Herrn Grafen Crafft Wilhelms zu Oettingen Baldern aus der Kazensteinischen Linie, Contra Herrn Grafen Ignatium, Herrn Grafen Dominicum, und Herrn Grafen Franciscum Ignatium, gesambte Grafen von Oettingen Wallerstein. Nunc Contra Herrn Grafen Anton Carl von Oettingen Wallerstein, als dermahligen einzigen Possessorem deß gedacht-vorenthaltenen Antheils von der Grafschafft Balderen: der vermög seines von sich gestellten Reversûs die Balderische gerechtiste Prætension ehemalens von selbsten bestättiget, und dahero vielmehr pro detentore bonorum, als adversario zu achten ist

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Bibliographische Detailangaben
Format: Buch
Sprache:German
Veröffentlicht: [Erscheinungsort nicht ermittelbar] [Verlag nicht ermittelbar] [ca. 1728]
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