Actio quod iussu. In der gaianischen Darstellung der Reihenfolge der Klagen des edictum triplex wird die actio quod iussu als erste erwähnt, da sie anders als die beiden anderen Klagen, die actio de peculio und die actio de in rem verso, in jedem Fall eine Haftung auf den Gesamtbetrag der vertraglichen Forderung (in solidum) für den Gewalthaber vorsieht [Dig. 14,5,1]; nach der Folge des prätorischen Edikts war sie aber die letzte der drei Klagen

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Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Chiusi, Tiziana J. (VerfasserIn)
Format: Elektronisch Software Artikel
Sprache:German
Veröffentlicht: 2007
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