Nachdeme man zu Abhaltung allerley fremden Lumpen- Bettel- und Huren-Gesindels zu verordnen bewogen worden, daß alle, welche keine Burgerliche- oder sonstige Schutz-Verwandten seyen, durch die Orts-Vorstände aus denen Ortschaften in Zeit 14. Tägen ausgewiesen- künftig aber Niemand mehr von dergleichen aufgenommen- oder geduldet werden solle ... Mannheim, den 5ten Nov. 1773.
Gespeichert in:
Format: | Buch |
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Sprache: | German |
Veröffentlicht: |
[S.l.]
[1773]
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