Nachdeme bey fürwehrend Löbl. Fränckischen Creyß in Müntz-Weesen sub dato 23. Aug. c.a. ein Conclusum abgefasset, und hierin zur Zeit der 24. Gulden Fuß zum Grund geleget worden: also hat man ab Seiten des Fürstl. Hochstüfts Eichstädt in so lang als von Ihro Kayserl: Majestät und dem Reich ein anderes nicht verfüget werden wird, provisorie zu verordnen ohnumgänglich nothwendig zu seyn ermässen, daß künftighin sowohl in gemeinen Handl und Wandl als auch bey Herrschaftl. und anderen Cassen folgende Müntz-Sorten als benanntlich ... So geben und geschehen zu Eichstädt den 1. Septemb. 1763. Hochfürstl. Hofraths-Canzley. Lit. Heusler Hofrath und Hofraths Secretarius mpp.

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