DEmnach aus der von hohen Herren Fürsten und Ständen des Hochlöbl. Fränckischen Craißes gefaßter Provisional-Entschliessung in dem Müntz-Wesen, und dem darauf publicirten- auch dahier, von Obrigkeits wegen, zu eines jeden Nachricht und Befolgung öffentlich affigirten Patent, vom 9. Novembris dieses Jahrs, hinlänglich albereit bekannt worden ... daß die in sothanem Patent angezeigte, und zu noch besserer Einsicht und Verständnus, in denen der nun, unter dem 15. dieses Monaths, abermahls decretirten Verordnung beygedruckten Schematibus entworfene- von dem Reichs-Müntz-Fuß allzusehr abweichende Gold- und Silber- Sorten, in keinem höhern Werth, als sie darinnen angesetzet sind, eingenommen und ausgegeben, oder in Handel und Wandel gebraucht werden sollen ... Decretum in Senatu, den 24. Decembris An. 1736

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