DEmnach in der wiederholten jüngeren Creiß-Münz-Verordnung de Dato Nürnberg den 18ten Januarii dieses 1737sten Jahrs allschon deutlich versehen, und denen aufgestellten Münz-Wardeins mit Ernst und Nachdruck aufgetragen worden ist, alle und jede künfftig hervor kommende neuere- so Gold- als Silbermünzen ohne Unterscheid ... auf das genaueste zu prüffen, sofort hierüber den Pflichtmäßigen Bericht ... zu erstatten, auf daß selbe entweder nach dem innerlichen Werth geschätzet, und nach Befund der Sachen herab gesetzet, oder ... sogleich verbotten und eliminir werden können ... Signatum Nürnberg bey fürwährender allgemeinen Creiß-Versammlung den 18. Martii 1737

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