Copia. Serenissimus Elector. Welchergestalten man Pfaltz-Zweybückischer Seiths sich in Ansehung des in Franckreich generaliter eingeführten Juris Albinagii oder droit d'aubine gegen die Königlich Frantzösische in dem Fürstenthum Zweybrücken Erbschafft zu hohlen habende Unterthanen verhalte, solches haben Ihro Churfürstl. Durchleucht aus dem von Chur-Pfältzischer Regierung, nach der mit der Pfaltz-Zweybrückischen hierunter gepflogener Communication, unterm 8. elapsi erstattetem Bericht, und deme beygebogener Antwort mit mehrerem zu vernehmen gehabt ... [Neuburg den 7. Martii 1752.]

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Bibliographische Detailangaben
Format: Buch
Sprache:German
Veröffentlicht: [S.l.] [1752]
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