Nachdeme bey Hochfuerstl. Cammer-Collegio zu bemerken gewesen, daß nicht alle und jede Aemter in Faellen, wo gerichtliche Taxationes der Guethere vorzunehmen sind, die auf denenselben haftende Gnaden-Gerecht- und stete Wald-Zinnß-Hoelzere mit eingeschaetzet und davon das Handlohn behauptet ... Bayreuth, den 18. Jan. 1787.
Gespeichert in:
Format: | Buch |
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Sprache: | German |
Veröffentlicht: |
Bayreuth
1787
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Schriftenreihe: | [Bayreuther Verordnungen]
[1769/89,108] |
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