Nachdeme bey Hochfuerstl. Cammer-Collegio zu bemerken gewesen, daß nicht alle und jede Aemter in Faellen, wo gerichtliche Taxationes der Guethere vorzunehmen sind, die auf denenselben haftende Gnaden-Gerecht- und stete Wald-Zinnß-Hoelzere mit eingeschaetzet und davon das Handlohn behauptet ... Bayreuth, den 18. Jan. 1787.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Format: Buch
Sprache:German
Veröffentlicht: Bayreuth 1787
Schriftenreihe:[Bayreuther Verordnungen] [1769/89,108]
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