Drey Rare Casus Als 1. Ob einem Schreiben- und LesensUnerfahrnen sein in Schriffte[n] verfaster letzter Wille bey insinuation von denen Gerichts-Personen wiederumb nothwendig eröffnet und demselben vorgelesen werden müsse? hiernechst und vors 2. Ob der Iudex bey einer, in possessorio summarissimo gesprochener Sententz, wenn insonderheit kein damnum irreparabile verhanden, das decendium zu erwarten oder derselbe sothanes Urthel alsofort zu exequiren schuldig sey? und denn letztens 3. Ob ein Vater in praeiudicium seiner Söhne Agnaten denen Töchtern ein oder das andere Lehn-Guth doniren, und ob nicht in entstehung des Lehn-Herrns Consens die Söhne besagten Töchtern zum wenigsten die aestimation desselben geschenckten Guths nebenst dem Interesse zu erstatten de iure angehalten werden können?
Gespeichert in:
1. Verfasser: | |
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Format: | Buch |
Sprache: | Latin |
Veröffentlicht: |
Merseburg
Forberger
1678
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