Mehrvergütungsansprüche für Allgemeine Geschäftskosten nach dem Äquivalenzprinzip für Mehr‐ und Mindermengen sowie für Behinderung bei VOB‐Verträgen

Die Lösungsansätze für Mehrvergütungsansprüche (MVA) für Allgemeine Geschäftskosten (AGK) unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips für geänderte und zusätzliche Leistungen nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B und in Ansätzen auch für Behinderungen nach § 6 Abs. 6 VOB/B wurden in vorangegangenen Beiträge...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Bautechnik 2018-08, Vol.95 (8), p.584-589
1. Verfasser: Čadež, Ivan
Format: Artikel
Sprache:eng
Schlagworte:
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Lösungsansätze für Mehrvergütungsansprüche (MVA) für Allgemeine Geschäftskosten (AGK) unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips für geänderte und zusätzliche Leistungen nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B und in Ansätzen auch für Behinderungen nach § 6 Abs. 6 VOB/B wurden in vorangegangenen Beiträgen bereits dargestellt. In diesem Beitrag werden daher die MVA der AGK aus Mehr‐ und Mindermengen nach § 2 Abs. 3 VOB/B unter Beachtung des Äquivalenzprinzips erläutert und es wird eine dezidierte Betrachtung der MVA für AGK aus Behinderungen nach § 6 Abs. 6 VOB/B bzw. § 642 BGB gegeben. Im Ergebnis wird ein modularer und methodischer Lösungsansatz für MVA für AGK vorgestellt, mit dessen Hilfe AGK eindeutig, einheitlich, baubetriebswirtschaftlich richtig und VOB‐konform bei Bausolländerungen berechnet werden können. Die Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips bedeutet im Wesentlichen, dass das bei Vertragsabschluss bestehende Gleichgewicht zwischen Leistung und Vergütung auch bei Bausolländerungen aus baubetriebswirtschaftlicher Sicht weiterhin bestehen bleibt. Dieser Ansatz ist sinnvoll, da dem weiter aufrechterhaltenen Äquivalenzprinzip bei Bausolländerungen alle Fachleute und Beteiligte auf Auftraggeber‐ und Auftragnehmerseite zustimmen. Claim requests for general costs according to the equivalence principle for the change of quantities and for delays of VOB/B contracts Following the equivalence principle the claim requests for general costs according to § 2 Abs. 5 and 6 VOB/B and also for delays according to § 6 Abs. 6 VOB/B were already described in former papers. In the actual paper the claim request for general costs for the change of quantities according to § 2 Abs. 3 VOB/B will be explained as well as a more detailed explanation of the consequences regarding the general costs due to delays according to § 6 Abs. 6 VOB/B respectively § 642 BGB. As result a new modular method for the claim requests for general costs will be presented, which can be described as explicit, uniform, comprehensible from the economical construction point of view and also consistent with the actual VOB/B requirements. The consideration of the equivalence principle implies that the balance between the contractual performance and compensation when the construction contract is concluded remains valid also after contractual changes. This assumption is of extraordinary importance as all construction experts and parties involved accept this principle.
ISSN:0932-8351
1437-0999
DOI:10.1002/bate.201700032