Diabetes und Straßenverkehr

Begründung: Information über Ungenauigkeiten kann zu größerer Vorsicht vor Hypoglykämien im Selbstmanagement des Patienten führen Stützende Quellenangabe: [4–7] Neuerung 2: Kontrolliert beinhaltet gemessen, mittels Stick bestimmt, abgelesen oder gescannt. Ausschuss Soziales der Deutschen Diabetes Ge...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Diabetologie (Online) 2024-01, Vol.20 (1), p.113-127
Hauptverfasser: Ebert, Oliver, Bohn, Barbara, Bertram, Bernd, Buchberger, Barbara, Finck, Hermann, Hoß, Jürgen, Hübner, Peter, Krabbe, Laura, Kulzer, Bernhard, Küstner, Eva, Lachenmayr, Bernhard, Lemmen, Klaus-Dieter, Petry, Friedhelm, Rinnert, Kurt, Salomon, Markus, Schütt, Wolfgang, Holl, Reinhard W., Maxeiner, Stephan, Wagener, Wolfgang
Format: Artikel
Sprache:ger
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Beschreibung
Zusammenfassung:Begründung: Information über Ungenauigkeiten kann zu größerer Vorsicht vor Hypoglykämien im Selbstmanagement des Patienten führen Stützende Quellenangabe: [4–7] Neuerung 2: Kontrolliert beinhaltet gemessen, mittels Stick bestimmt, abgelesen oder gescannt. Ausschuss Soziales der Deutschen Diabetes Gesellschaft, AG Diabetes und Auge, Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM), Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM), Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft (DOG), Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGP), Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM), Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP), Verband der Diabetes-Beratungs- und Schulungsberufe in Deutschland e. V. (VDBD), Deutscher Diabetiker Bund (DDB), Deutsche Diabetes Föderation (DDF) und Deutsche Diabetes Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH-M). Rechtsnormen und Definitionen Für die Teilhabe und Inklusion von Menschen mit chronischen Krankheiten am täglichen Leben stellen sowohl die private als auch die berufliche Mobilität eine wichtige Voraussetzung dar. Die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen können jedoch passager oder dauerhaft eingeschränkt bzw. aufgehoben sein, wenn durch unzureichende Behandlung, durch Nebenwirkungen der Behandlung oder durch Komplikationen der Erkrankung verkehrsgefährdende Gesundheitsstörungen bestehen oder zu erwarten sind.
ISSN:2731-7447
2731-7455
DOI:10.1007/s11428-023-01129-x