Datenverarbeitung in sicheren Verarbeitungsumgebungen am Beispiel von MRT-Gehirnscans – zugleich ein Plädoyer für eine rechtssichere Forschungsgrundlage

Zusammenfassung Die Nutzung von Datenbeständen für medizinische Forschung bietet großes gesamtgesellschaftliches Potenzial, können sich doch durch die Auswertung großer Datenmengen mit maschinellen Lernverfahren teils ganz neue Forschungsansätze, Diagnose- und Behandlungsmethoden ergeben. Häufig sch...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Bundesgesundheitsblatt, Gesundheitsforschung, Gesundheitsschutz Gesundheitsforschung, Gesundheitsschutz, 2024-02, Vol.67 (2), p.180-188
Hauptverfasser: Specht-Riemenschneider, Louisa, Heineking, Bernadette
Format: Artikel
Sprache:ger
Schlagworte:
Online-Zugang:Volltext
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Zusammenfassung Die Nutzung von Datenbeständen für medizinische Forschung bietet großes gesamtgesellschaftliches Potenzial, können sich doch durch die Auswertung großer Datenmengen mit maschinellen Lernverfahren teils ganz neue Forschungsansätze, Diagnose- und Behandlungsmethoden ergeben. Häufig scheitert eine solche Nutzung von Datenbeständen aber an den hohen Voraussetzungen oder unklaren Anforderungen des Datenschutzrechts. Gerade die Verarbeitung visueller Gesundheitsdaten wie MRT-Gehirnscans geht mit besonderen Risiken für die betroffenen Personen einher, die die rechtmäßige Verarbeitung dieser Daten zu Forschungszwecken erschweren. Zur Reduzierung dieser Risiken können als unabhängige Anonymisierungs- und Pseudonymisierungsinstanz eingesetzte Datentreuhänder beitragen, die eine sichere Verarbeitungsumgebung bereitstellen, in der Gesundheitsdaten kurzfristig gespeichert, ausgewertet und anschließend gelöscht werden. Diese Risikoreduktion trägt zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bei, führt sie doch dazu, dass Abwägungsentscheidungen, wie z. B. nach Art. 9 Abs. 2 lit. j, Art. 89 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), § 6 Abs. 2 Gesundheitsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (GDSG NW), § 17 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) bzw. § 27 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), oder die Beurteilung der Kompatibilität des Sekundärzwecks der Verarbeitung mit dem Erhebungszweck eher zugunsten der Datenverarbeitung ausfällt. Der Einsatz von Datentreuhandmodellen kann insofern auch zum Abbau datenschutzrechtlicher Hürden der Verarbeitung solcher Gesundheitsdaten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken beitragen.
ISSN:1436-9990
1437-1588
DOI:10.1007/s00103-023-03807-z