Gemeinsamer Bundesausschuss
Zusammenfassung Das deutsche Gesundheitssystem wird von den Akteuren im Gesundheitswesen innerhalb eines vom Gesetzgeber vorgegebenen ordnungspolitischen Rahmens selbst verwaltet. Als oberstes Beschlussgremium dieser gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäus...
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Veröffentlicht in: | Zeitschrift für Herz-, Thorax- und Gefässchirurgie Thorax- und Gefässchirurgie, 2017-10, Vol.31 (5), p.344-349 |
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Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
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Das deutsche Gesundheitssystem wird von den Akteuren im Gesundheitswesen innerhalb eines vom Gesetzgeber vorgegebenen ordnungspolitischen Rahmens selbst verwaltet. Als oberstes Beschlussgremium dieser gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) sektorenübergreifend in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), d. h., er legt fest, was im Detail unter ausreichender, zweckmäßiger und wirtschaftlicher Gesundheitsversorgung (§12 SGB V) zu verstehen ist, und welche Leistungen von der GKV erstattet werden. Hierzu zählen Verordnung von Arzneimitteln, Planung des bundesweiten Bedarfs an Praxen verschiedener Fachrichtungen, Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in ambulanter und stationärer Versorgung, ambulante spezialfachärztliche Versorgung komplexer, schwerwiegender Erkrankungen, psychotherapeutische Behandlung, ärztlich veranlasste Leistungen wie z. B. die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln, strukturierte Behandlungsprogramme für chronisch Kranke und zahnärztliche Behandlung. Viele Entscheidungen des G‑BA sind für die Akteure im Gesundheitssystem unmittelbar bindend („kleiner Gesetzgeber“). Der G‑BA setzt sich aus Vertretern der GKV und der Leistungserbringer sowie mitberatenden Patientenvertretern zusammen. Leistungserbringer und GKV entsenden jeweils 5 Mitglieder; die Leistungserbringerseite wird durch jeweils 2 Mitglieder der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) sowie ein Mitglied der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) gestellt. Hinzu kommen der unparteiische Vorsitzende und 2 weitere unparteiische Mitglieder (insgesamt 13 Mitglieder). |
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ISSN: | 0930-9225 1435-1277 |
DOI: | 10.1007/s00398-017-0162-1 |