Pflege Kolleg 14_Brennpunkt Hygiene
Für die Aufbereitung von Medizinprodukten gelten komplexe gesetzliche Vorgaben, die im Medizinproduktegesetz (MPG), in der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) und in der KRINKO-Empfehlung zur Aufbereitung von Medizinprodukten (2012) hinterlegt sind. Diese werden dem Patienten bei Aufnahm...
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Veröffentlicht in: | Procare: Das Forbildungsmagazin Fur Pflegeberufe 2019-10, Vol.24 (8), p.33-42 |
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Hauptverfasser: | , , |
Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
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Online-Zugang: | Volltext |
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Zusammenfassung: | Für die Aufbereitung von Medizinprodukten gelten komplexe gesetzliche Vorgaben, die im Medizinproduktegesetz (MPG), in der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) und in der KRINKO-Empfehlung zur Aufbereitung von Medizinprodukten (2012) hinterlegt sind. Diese werden dem Patienten bei Aufnahme zugeordnet, wandern mit ihm ggf. über die Stationen und werden nach seiner Entlassung verworfen. Stations-Stethoskope: Sie sollten ebenfalls patientenzugeordnet verwendet werden. Das Thermometer selbst sollten Sie vor dem Einrasten in die Ladestation von außen desinfizierend abwischen. Absauggeräte: Absaugschlauch und Sekretauffangbehälter von Absauggeräten sind patientenbezogen zu verwenden, täglich zu wechseln und vorzugsweise thermisch zu desinfizieren (bei Verwendung geschlossener Einwegauffangbeutel können diese an einem Patienten ggf. länger verbleiben, zu Wechselrhythmen finden sich in der Literatur keine Angaben). |
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ISSN: | 0949-7323 1613-7574 |
DOI: | 10.1007/s00735-019-1104-9 |