Haftung eines Krankenhauses bei Sturz eines Patienten aus dem Bett; Anbringung von Bettgittern

Zusammenfassung Der Kläger, der das Krankenhaus wegen eines Sturzes aus dem Bett auf Schmerzensgeld in Anspruch nimmt, trägt im Regelfall die volle Darlegungs- und Beweislast für die konkreten Umstände, aufgrund derer die Anbringung von Bettgittern indiziert gewesen wäre.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Medizinrecht 2010-08, Vol.28 (8), p.566-570
1. Verfasser: Hans. OLG Bremen
Format: Artikel
Sprache:ger
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Beschreibung
Zusammenfassung:Zusammenfassung Der Kläger, der das Krankenhaus wegen eines Sturzes aus dem Bett auf Schmerzensgeld in Anspruch nimmt, trägt im Regelfall die volle Darlegungs- und Beweislast für die konkreten Umstände, aufgrund derer die Anbringung von Bettgittern indiziert gewesen wäre.
ISSN:0723-8886
1433-8629
DOI:10.1007/s00350-010-2727-9