Haftung eines Krankenhauses bei Sturz eines Patienten aus dem Bett; Anbringung von Bettgittern
Zusammenfassung Der Kläger, der das Krankenhaus wegen eines Sturzes aus dem Bett auf Schmerzensgeld in Anspruch nimmt, trägt im Regelfall die volle Darlegungs- und Beweislast für die konkreten Umstände, aufgrund derer die Anbringung von Bettgittern indiziert gewesen wäre.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Medizinrecht 2010-08, Vol.28 (8), p.566-570 |
---|---|
1. Verfasser: | |
Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | Volltext |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Zusammenfassung: | Zusammenfassung
Der Kläger, der das Krankenhaus wegen eines Sturzes aus dem Bett auf Schmerzensgeld in Anspruch nimmt, trägt im Regelfall die volle Darlegungs- und Beweislast für die konkreten Umstände, aufgrund derer die Anbringung von Bettgittern indiziert gewesen wäre. |
---|---|
ISSN: | 0723-8886 1433-8629 |
DOI: | 10.1007/s00350-010-2727-9 |