Konsum einer E-Zigarette – Anwendbarkeit des Nichtraucherschutzgesetzes
1. Der Konsum einer E-Zigarette ist von den Rauchverboten des Nichtraucherschutzgesetzes NRW nicht erfasst. 2. Nach derzeitigem wissenschaftlichen Kenntnisstand lässt sich nicht feststellen, dass vom Gebrauch einer E-Zigarette vergleichbare Gefahren für Dritte wie beim sog. Passivrauchen herkömmlich...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Medizinrecht 2015-06, Vol.33 (6), p.442-449 |
---|---|
Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
Online-Zugang: | Volltext |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Zusammenfassung: | 1. Der Konsum einer E-Zigarette ist von den Rauchverboten des Nichtraucherschutzgesetzes NRW nicht erfasst. 2. Nach derzeitigem wissenschaftlichen Kenntnisstand lässt sich nicht feststellen, dass vom Gebrauch einer E-Zigarette vergleichbare Gefahren für Dritte wie beim sog. Passivrauchen herkömmlicher Zigaretten entstehen. 3. Eine Einbeziehung der E-Zigarette in bestehende Rauchverbote kommt nur unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenvorsorge in Betracht. Sie hätte einer ausdrücklichen Klarstellung im Gesetzestext und einer Risikoabschätzung durch den Gesetzgeber bedurft. |
---|---|
ISSN: | 0723-8886 1433-8629 |
DOI: | 10.1007/s00350-015-4023-1 |