Höhe der Vergütung für an Arztpraxen gelieferten Sprechstundenbedarf (hier: Verbandmaterial)

Zusammenfassung 1. Durch die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf entsteht ein Kaufvertrag zwischen dem Direktlieferanten von Sprechstundenbedarf und der Krankenkasse. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem zwischen den Parteien Vereinbarten. Kommt eine Einigung über die Höhe d...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Medizinrecht 2011-09, Vol.29 (9), p.609-614
1. Verfasser: LSG Hamburg
Format: Artikel
Sprache:ger
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Beschreibung
Zusammenfassung:Zusammenfassung 1. Durch die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf entsteht ein Kaufvertrag zwischen dem Direktlieferanten von Sprechstundenbedarf und der Krankenkasse. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem zwischen den Parteien Vereinbarten. Kommt eine Einigung über die Höhe des Kaufpreises nicht zustande, kommt mangels Einigung über wesentliche Umstände kein Vertrag zustande und ist das Rechtsverhältnis über das Bereicherungsrecht abzuwickeln. 2. Bereicherungsrechtlich besteht ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Lieferanten, der den Sachleistungsanspruch der Krankenkasse als Leistungserbringer i.S. des SGB V erfüllt, dem Versicherten, der die Leistung erhält, und der Krankenkasse, die die Kosten dafür trägt. Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB ist in der Höhe geschuldet, in der die Krankenkasse von ihrer Sachleistungsverpflichtung gegenüber dem Versicherten befreit wird. (Leitsätze des Bearbeiters)
ISSN:0723-8886
1433-8629
DOI:10.1007/s00350-011-2996-y