Aufklärung, Dokumentation, Manipulation – Mobilisation in der Schwangerschaft

Abweisung der Klage „auf Anerkennung eines Behandlungsfehlers“ gegen einen Orthopäden, da nicht festgestellt werden kann, dass er eine chiropraktische Manipulation durchgeführt hat, die bei Schwangerschaft der Patientin dem fachärztlichen Standard widersprochen hätte.1 Oberlandesgericht Köln (11.07....

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Manuelle Medizin 2019-06, Vol.57 (3), p.192-193
1. Verfasser: Beyer, Lothar
Format: Artikel
Sprache:ger
Schlagworte:
Online-Zugang:Volltext
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Beschreibung
Zusammenfassung:Abweisung der Klage „auf Anerkennung eines Behandlungsfehlers“ gegen einen Orthopäden, da nicht festgestellt werden kann, dass er eine chiropraktische Manipulation durchgeführt hat, die bei Schwangerschaft der Patientin dem fachärztlichen Standard widersprochen hätte.1 Oberlandesgericht Köln (11.07.2018) 5. Gegen 18.00 Uhr traten rasch zunehmende und intensive Schmerzen in Höhe der mittleren Brustwirbelsäule auf. Zwar sei eine Manipulation bei einer schwangeren Patientin vor allem wegen der möglichen Auslösung einer Frühgeburt behandlungsfehlerhaft. Es lasse sich aber nicht feststellen, dass die von B. durchgeführten manualtherapeutischen Maßnahmen im Stehen und im Liegen als Manipulation einzuordnen seien. Zumindest das zweite Manöver habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine kontraindizierte Manipulation dargestellt. Es wurde eine der Feststellung der genauen Ursache der Schmerzen dienende, bildgebende Diagnostik nur für den Fall als erforderlich erachtet, dass vom B. eine chiropraktische Manipulation durchgeführt wurde. Der entscheidende Unterschied liege darin, dass eine Mobilisation weich und rhythmisch im Rahmen normaler Bewegungsabläufe erfolge, eine Manipulation dagegen zwar mit geringer Kraft, aber schnell und mit kurzem Impuls. Die Durchführung der Mobilisation durch B. widersprach nicht dem fachärztlichen Standard. Für die aufgeführten Studien gelten die jeweils dort angegebenen ethischen Richtlinien.1 Die Aussage, dass eine chiropraktische Manipulation bei Schwangerschaft dem fachärztlichen Standard widersprochen hätte, ist aus der vorhandenen Datenlage nicht allgemeingültig abzuleiten. Hierzu erscheint eine Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Manuelle Medizin sinnvoll. 2 Die im Urteilstext verwendeten Begriffe „chiropraktisch“ und „manualtherapeutisch“ sind vom Gericht bzw. von den Gutachtern gewählte Begriffe und sind wahrscheinlich nicht mit inhaltlichen Unterschieden verbunden.
ISSN:0025-2514
1433-0466
DOI:10.1007/s00337-019-0532-8