Fehlerhafte Gemeinschaftspraxis/Honorarrückforderungen
Zusammenfassung 1. Für Verbindlichkeiten einer Gemeinschaftspraxis als BGB-Gesellschaft besteht eine gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter. 2. Eine Gemeinschaftspraxis besteht nur, wenn eine statusbegründende Genehmigung nach § 33 Abs. 2 S. 2 Ärzte-ZV vorliegt und wenn die Gesellschafter d...
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Veröffentlicht in: | Medizinrecht 2009-08, Vol.27 (8), p.497-501 |
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Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
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Online-Zugang: | Volltext |
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1. Für Verbindlichkeiten einer Gemeinschaftspraxis als BGB-Gesellschaft besteht eine gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter.
2. Eine Gemeinschaftspraxis besteht nur, wenn eine statusbegründende Genehmigung nach § 33 Abs. 2 S. 2 Ärzte-ZV vorliegt und wenn die Gesellschafter die ärztliche Tätigkeit auch tatsächlich gemeinschaftlich ausüben.
3. Gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit erfordert (neben dem formellen Zulassungsstatus), dass die Gesellschafter jeweils selbstständig und nicht abhängig beschäftigt tätig sind. Maßgebliches Kriterium für eine unabhängige Tätigkeit sind nach einer Gesamtschau: Beteiligung am materiellen Vermögen, am immateriellen Wert der Praxis, Gewinn- und Verlustbeteiligung, (Mit-)Übernahme des Unternehmerrisikos, gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte und Direktionsrecht.
4. Bei Gestaltungsmissbrauch der Rechtsformen ärztlicher Kooperationen ist die KV berechtigt, die Honorarberechnung sachlich-rechnerisch zu korrigieren und überzahlte Honorare zurückzufordern (§ 45 Abs. 2 S. 1 BMV-Ä = § 34 Abs. 4 S. 1 und 2 BMV-EK). (Leitsätze des Bearbeiters) |
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ISSN: | 0723-8886 1433-8629 |
DOI: | 10.1007/s00350-009-2464-0 |