Recht der freien Berufe einschließlich Kammerrecht; Mehrfachmitgliedschaft; zum Tatbestandsmerkmalder Berufsausübung

1. Erfüllen Kammern legitime Aufgaben, ist gegen die Pflichtmitgliedschaft in mehreren Kammern dann nichts einzuwenden, wenn der Aufgabenkreis in sachlicher und örtlicher Hinsicht divergiert. 2. Die Mitgliedschaft in einer Kammer setzt gemäß §2 Abs. 1 S. 1 ThürHeilBG voraus, dass der Heilberuf in Th...

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Veröffentlicht in:Medizinrecht 2015-04, Vol.33 (4), p.286-290
Format: Artikel
Sprache:ger
Online-Zugang:Volltext
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Beschreibung
Zusammenfassung:1. Erfüllen Kammern legitime Aufgaben, ist gegen die Pflichtmitgliedschaft in mehreren Kammern dann nichts einzuwenden, wenn der Aufgabenkreis in sachlicher und örtlicher Hinsicht divergiert. 2. Die Mitgliedschaft in einer Kammer setzt gemäß §2 Abs. 1 S. 1 ThürHeilBG voraus, dass der Heilberuf in Thüringen ausgeübt wird. Die Frage, ob das tatbestandliche Merkmal der Berufsausübung vorliegt, ist unter Berücksichtigung qualitativer und quantitativer Komponenten der Tätigkeit vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks der Regelung zu beantworten. 3. Für die Frage, ob der Tierarzt seinen Beruf in Thüringen i.S. des §2 Abs. 1 ThürHeilBG ausübt, ist nicht entscheidend, wo er seinen Praxissitz hat. 4. Die Berufsausübung erfasst nicht nur eine überwiegende Berufsausübung in einem Kammergebiet, sondern grundsätzlich jede Berufsausübung in einem Kammergebiet, also auch Tätigkeiten in einem geringeren zeitlichen Ausmaß. (Leitsätze der Bearbeiterin)
ISSN:0723-8886
1433-8629
DOI:10.1007/s00350-015-3968-4