Haftung eines Durchgangsarztes

Zusammenfassung 1. Der Durchgangsarzt haftet für Fehler bei der Eingangsuntersuchung, Erstversorgung und der von ihm übernommenen weiteren Behandlung des Patienten im Rahmen der besonderen Heilbehandlung persönlich aus Vertragspflichtverletzung bzw. aus Delikt (offen gelassen von BGH, NJW 2009, 993)...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Medizinrecht 2010-07, Vol.28 (7), p.502-506
1. Verfasser: Hans. OLG Bremen
Format: Artikel
Sprache:ger
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Beschreibung
Zusammenfassung:Zusammenfassung 1. Der Durchgangsarzt haftet für Fehler bei der Eingangsuntersuchung, Erstversorgung und der von ihm übernommenen weiteren Behandlung des Patienten im Rahmen der besonderen Heilbehandlung persönlich aus Vertragspflichtverletzung bzw. aus Delikt (offen gelassen von BGH, NJW 2009, 993). 2. Das gilt auch dann, wenn sich im Rahmen der weiteren (besonderen) Heilbehandlung lediglich der ursprüngliche Fehler der mangelhaften Diagnose fortsetzt (abweichend von OLG Schleswig, NJW-RR 2008, 41, und in Ergänzung zu OLG Bremen, GesR 2009, 500). 3. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Durchgangsarzt bei einem von den Berufsgenossenschaften getragenen Verein angestellt ist und die Behandlung in einer Einrichtung der Berufsgenossenschaft erfolgt (offen gelassen von BGH, NJW 1975, 589).
ISSN:0723-8886
1433-8629
DOI:10.1007/s00350-010-2707-0