Wichtig: BGH-Urteil zur Liquidation bei Vertretung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2007 – III ZR 144/07 Der BGH hat sich grundlegend in seinem Urteil vom 20.12.2007 mit zwei Fragen zur Liquidation einer durch den Chefarztvertreter erbrachten Leistung befasst, zwei Fragen, die bisher in der Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten waren. Die...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Gynäkologe (Berlin) 2008-07, Vol.41 (7), p.553-556
1. Verfasser: Baur, U.
Format: Artikel
Sprache:ger
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Online-Zugang:Volltext
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Beschreibung
Zusammenfassung:Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2007 – III ZR 144/07 Der BGH hat sich grundlegend in seinem Urteil vom 20.12.2007 mit zwei Fragen zur Liquidation einer durch den Chefarztvertreter erbrachten Leistung befasst, zwei Fragen, die bisher in der Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten waren. Die in den einschlägigen Formularen der Krankenhausträger zur Wahlleistungsvereinbarung enthaltene Vertreterklausel berechtigt den Wahlarzt bzw. das Krankenhaus nur dann zur Liquidation der von seinem Vertreter erbrachten Leistungen, wenn er überraschend an der Leistungserbringung gehindert ist. Jeder Chefarzt bzw. jedes Krankenhaus ist gut beraten, wenn nicht nur für den Fall einer vorhersehbaren, sondern auch für den Fall einer unvorhersehbaren Verhinderung zusätzlich zum Wahlarztvertrag eine individuelle Stellvertretervereinbarung abgeschlossen wird. Im ersten Teil werden die Ausführungen des BGH zum Fall der vorhersehbaren Verhinderung erläutert und ein Muster für eine Individualvereinbarung (Abb. 1) vorgelegt. See PDF.] Muster einer Stellvertretervereinbarung (unter Berücksichtigung des BGH-Urteils vom 20.12.2007 – III ZR 144/07 Wirksame Stellvertretervereinbarung bei vorhersehbarer Verhinderung Der Patient ist so früh wie möglich über die Verhinderung des Wahlarztes zu unterrichten verbunden mit dem Angebot, entweder die wahlärztlichen Leistungen von dem Stellvertreter des Wahlarztes zu den vereinbarten Bedingungen erbringen zu lassen oder statt der wahlärztlichen Behandlung die Regelleistung durch den jeweils diensthabenden Arzt in Anspruch zu nehmen. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2007 - III ZR 144/07 Zum Sachverhalt Der Kläger ist liquidationsberechtigter Chefarzt der Abteilung für Allgemeinchirurgie des Universitätsklinikums... Über die Verhinderung des Wahlarztes ist der Patient so früh wie möglich zu unterrichten (1) Da sich der Patient oftmals – wie auch hier – in der bedrängenden Situation einer schweren Sorge um seine Gesundheit oder gar sein Überleben befindet und er daher zu einer ruhigen und sorgfältigen Abwägung vielfach nicht in der Lage sein wird, bestehen ihm gegenüber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB, s. ferner § § 241 Abs. 2 BGB n.F.) vor Abschluss einer solchen Vereinbarung aber besondere Aufklärungspflichten (LG Bonn aaO Rn 21), bei deren Verletzung dem Honoraranspruch des Wahlarztes der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Er ist in der ohnehin psychisch belastenden Situation der Aufnahme in das Krankenhaus bereits
ISSN:0017-5994
2731-7102
1433-0393
2731-7110
DOI:10.1007/s00129-008-2167-z