Schwangerschaftsabbruch

Mit Wirkung ab 01.01.2010 hat der Gesetzgeber das Schwangerschaftskonfliktgesetz geändert und eine neue Beratungspflicht eingeführt, die nun auch bei Störungen der fetalen Entwicklung individuelle Beratung und eine Frist von mindestens drei Tagen zwischen Diagnose, Beratung und Indikationsstellung v...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Gynäkologie (Heidelberg, Germany) Germany), 2010-01, Vol.43 (1), p.35-43
1. Verfasser: Schwenzer, T
Format: Artikel
Sprache:ger
Online-Zugang:Volltext
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Beschreibung
Zusammenfassung:Mit Wirkung ab 01.01.2010 hat der Gesetzgeber das Schwangerschaftskonfliktgesetz geändert und eine neue Beratungspflicht eingeführt, die nun auch bei Störungen der fetalen Entwicklung individuelle Beratung und eine Frist von mindestens drei Tagen zwischen Diagnose, Beratung und Indikationsstellung vorschreibt. Im praktischen Umgang mit Schwangerschaftsabbrüchen ergeben sich vielfältige Fragestellungen. Von besonderer Bedeutung ist auch heute noch, 15 Jahre nach der Verabschiedung, der Wegfall einer eigenständigen eugenischen Indikation. Die Feststellung einer schwerwiegenden fetalen Störung ist eine notwendige, aber heute nicht mehr hinreichende Voraussetzung für einen Abbruch. Erst die Feststellung, dass die Schwangere durch die Fehlbildung schwerwiegend belastet ist und die Belastung nicht auf eine weniger eingreifende Art abgewendet werden kann, rechtfertigt den Abbruch. Auch mit dem ärztlichen Recht, die Mitwirkung an einem Schwangerschaftsabbruch zu verweigern, gibt es in praxi immer wieder Probleme, weil das Recht auf einen Abbruch keinesfalls die Verpflichtung zur Durchführung durch einen Arzt bedeutet. Durch die Pränataldiagnostik werden immer mehr Störungen der Fetalentwicklung so rechtzeitig entdeckt, dass Spätabbrüche mit potenzieller Lebensfähigkeit vermieden werden. Der Fetozid bietet in Ausnahmesituationen die Möglichkeit, Schmerzen des Feten im Rahmen eines Schwangerschaftsabbruchs so gering wie möglich zu halten und nimmt das Risiko eines lebenden Kindes nach einem Schwangerschaftsabbruch mit den zusätzlichen gravierenden Problemen der Frühgeburtlichkeit in Kauf.
ISSN:2731-7102
2731-7110
DOI:10.1007/s00129-009-2390-2