Chemotherapiezwischenfälle – die forensische Sicht

Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang weiter dargelegt, dass der Arzt sich keineswegs immer sicher sein könne, dass ein Paravasat vermieden werde, wenn nach dem Liegen der Nadel Blut aspiriert und dieser Vorgang während der Injektion wiederholt werde, denn die Nadel könne nach anfänglich ko...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Gynäkologe (Berlin) 2017-08, Vol.50 (8), p.646-650
1. Verfasser: Jorzig, Alexandra
Format: Artikel
Sprache:ger
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang weiter dargelegt, dass der Arzt sich keineswegs immer sicher sein könne, dass ein Paravasat vermieden werde, wenn nach dem Liegen der Nadel Blut aspiriert und dieser Vorgang während der Injektion wiederholt werde, denn die Nadel könne nach anfänglich korrekter Lage im Verlauf des Injektionsvorganges ihre Position ändern, ohne dass dies der Arzt notwendigerweise bemerken müsse. Wenngleich der Sachverständige auf die Schwierigkeiten bei der Abschätzung der Menge im Nachhinein hinweist, so hat er überzeugend verneint, dass eine wesentlich größere Menge als ca. 1 % para gelaufen sei. Vielmehr verbleibt es bei der im Hinweisbeschluss geäußerten Auffassung, dass die Wahl des Handrückens als Punktionsstelle keinen Behandlungsfehler darstellt (…) das bedeutet nichts anderes, als dass die Wahl der Punktionsstelle nicht einem festen Schema folgt, sondern danach, wie sich für den behandelnden Arzt die konkrete Situation darstellt. Mag ein anderer Arzt möglicherweise eine andere Auffassung von der konkret günstigeren Punktionsstelle haben, so bedeutet ein Abweichen davon aber gerade nicht, dass damit bereits fachärztlicher Standard verlassen worden sei. Chemotherapie und Art der Portnadel10 In dieser Entscheidung heißt es wie folgt: Soweit die Parteien darüber streiten, ob der Kläger wenn alternativ zu der durchgeführten adjuvanten Chemotherapie mit anschließend geplanter hormoneller Behandlung bereits von Beginn an ausschließlich eine Hormonbehandlung als Behandlungsstrategie angeboten worden ist bzw. angeboten werden musste, greift die Rüge nicht.
ISSN:0017-5994
2731-7102
1433-0393
2731-7110
DOI:10.1007/s00129-017-4084-5