Häufige und schadensträchtige Behandlungsfehler in Geburtshilfe und Gynäkologie

Der Behandlungsfehler ist immer noch das größte Haftungsrisiko in Geburtshilfe und Gynäkologie. Die Kenntnis besonders schadensträchtiger und häufiger Fehler kann dazu beitragen, ihr Auftreten zu vermindern.Nach der Definition des Begriffes „Behandlungsfehler“ wird die Rolle von Leitlinien und Stand...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Gynäkologe (Berlin) 1999-12, Vol.32 (12), p.953-959
Hauptverfasser: Pelz, F. J., Hickl, E. -J.
Format: Artikel
Sprache:ger
Schlagworte:
Online-Zugang:Volltext
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Der Behandlungsfehler ist immer noch das größte Haftungsrisiko in Geburtshilfe und Gynäkologie. Die Kenntnis besonders schadensträchtiger und häufiger Fehler kann dazu beitragen, ihr Auftreten zu vermindern.Nach der Definition des Begriffes „Behandlungsfehler“ wird die Rolle von Leitlinien und Standards kurz besprochen. Dann werden die Formen der Behandlungsfehler, Diagnosefehler, Therapiefehler, Übernahmeverschulden und Beratungsfehler dargestellt und typische Fehler an klinischen bzw. Fallbeispielen erläutert. Besonders erwähnt und ebenfalls mit Fallbeispielen belegt wird der „grobe Behandlungsfehler“ mit der Folge der Beweislastumkehr.Es wird gezeigt, daß das größte Risiko für Haftungsschäden nach Behandlungsfehlern mit z. T. extrem hohen Schadenssummen die Geburtshilfe betrifft, in erster Linie als Folge von nicht oder zu spät durchgeführten Kaiserschnitten.Abschließend werden Probleme der Kausalität diskutiert, besonders im Hinblick auf die geänderte Gerichtspraxis, in Fällen von kindlichen Cerebralschäden regelmäßig neuropädiatrische und neonatologische Gutachten einzuholen, die den Geburtshelfer be- oder entlasten können.Es wird auf die noch nicht hinreichend bekannte Tatsache hingewiesen, daß auch die Nichterhebung zwingend gebotener Befunde – wie beim „groben Behandlungsfehler“– zur Umkehr der Beweislast führen kann.
ISSN:0017-5994
2731-7102
2731-7110
DOI:10.1007/PL00003203