Feuer frei auf das Wolfsrudel?

ZusammenfassungDer vorliegende Beitrag widmet sich dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), das am 13.3.2020 in Kraft getreten ist. Dabei gibt es berechtigte Zweifel, ob es sein eigentliches Ziel erreichen wird: durch eine bundeseinheitliche Regelung – einzelnen land...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Natur + Recht 2021-01, Vol.43 (1), p.21-28
Hauptverfasser: Gläß Anne-Christin Dr, Alexander, Brade
Format: Artikel
Sprache:ger
Online-Zugang:Volltext
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Beschreibung
Zusammenfassung:ZusammenfassungDer vorliegende Beitrag widmet sich dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), das am 13.3.2020 in Kraft getreten ist. Dabei gibt es berechtigte Zweifel, ob es sein eigentliches Ziel erreichen wird: durch eine bundeseinheitliche Regelung – einzelnen landesspezifischen Rechtsverordnungen nachfolgend – Rechtssicherheit für die Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmegenehmigungen zu schaffen und so den Vollzug zu erleichtern. Die Änderungen, allen voran der neu ins Gesetz aufgenommene §45a Abs. 2 BNatSchG, werfen die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht (neu) auf. Dies gilt besonders im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EuGH, der mit Urteilen vom 10.10.2019 und 11.6.2020 nochmals den hohen Wert des Artenschutzes und die daraus folgenden Verpflichtungen für den Umgang mit dem Wolf hervorgehoben hat.
ISSN:0172-1631
1439-0515
DOI:10.1007/s10357-020-3786-y