Die letzte Krankheit": Mohammad al-'Abbasi al-Mahdi (gest. 1897) und die Reform der ägyptischen Rechtsordnung1
AIs Todkranker (marid marad almaut) gilt jene männliche oder weibliche Person, die nach ihrem Tod als solche bewertet wird, ohne dass eine gerichtlich festgestellte oder faktische Vormundschaft in Vermögensangelegenheiten (wilaya 'ala 'l-mal) aufgrund von geistigen Defekten bereits zu Lebz...
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Veröffentlicht in: | Der Islam (Berlin) 2004-07, Vol.81 (2), p.303 |
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1. Verfasser: | |
Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
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Online-Zugang: | Volltext |
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Zusammenfassung: | AIs Todkranker (marid marad almaut) gilt jene männliche oder weibliche Person, die nach ihrem Tod als solche bewertet wird, ohne dass eine gerichtlich festgestellte oder faktische Vormundschaft in Vermögensangelegenheiten (wilaya 'ala 'l-mal) aufgrund von geistigen Defekten bereits zu Lebzeiten vorhanden war.93 A. B. b. M. al-Kasani (gest. 1191) macht darauf aufmerksam, dass eine beliebige Krankheit erst zum Zeitpunkt des Todes als Todeskrankheit erkannt werden kann (la yu'raf kaun al-marad marad al-maut illa bil-maut).94 Daraus resultiert die Notwendigkeit einer möglichst klaren und eindeutigen Definition der ,,letzten Krankheit", um sowohl die Ansprüche von Gläubigern und Erben des Verstorbenen als auch die Interessen derjenigen zu wahren, die Rechtsgeschäfte zu Lebzeiten des Todkranken mit diesem vorgenommen haben. Eine ausfuhrliche Definition der ,,letzten Krankheit" und ihrer Abgrenzung von einer nicht zum Tode führenden Krankheit (gair marad al-maut au marad gair mahauwif) gibt der hanbalitische Gelehrte A. ar-R. b. Muhammad b. Qudama al-Maqdisi (gest. 1283) in seinem Kommentar (as-sarh al-kabir) zum Werk des A. b. A. Ibn Qudama (gest. 1223) ,,Al-muqnf". Art. 393-395 , Art. 877-880 und Art. 1595-1605 |
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ISSN: | 0021-1818 1613-0928 |