Immer noch: Offene Fragen zu Art. 263 Abs. 4 AEUV? – Anmerkung zum Urteil des EuGH v. 6.11.2018, verb. Rs. C-622/16 P bis C-624/16 P (Scuola Elementare Maria Montessori u.a./Kommission)
Die Individualklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV (vormals Art. 173 Abs. 2 EWGV/ 173 Abs. 4 EG-V bzw. Art. 230 Abs. 4 EG) stellt einen wichtigen Eckpfeiler im Rechtsschutzsystem der EU dar.1 Sie gibt einzelnen – natürlichen oder juristischen – Personen die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen Akte de...
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Veröffentlicht in: | Europarecht 2019-01, Vol.54 (1), p.132 |
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Hauptverfasser: | , |
Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
Online-Zugang: | Volltext |
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Zusammenfassung: | Die Individualklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV (vormals Art. 173 Abs. 2 EWGV/ 173 Abs. 4 EG-V bzw. Art. 230 Abs. 4 EG) stellt einen wichtigen Eckpfeiler im Rechtsschutzsystem der EU dar.1 Sie gibt einzelnen – natürlichen oder juristischen – Personen die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen Akte der EU-Organe vor den Europäischen Gerichten einer Prüfung zu unterwerfen. Diese Umstände sind allerdings auch neun Jahre nach Inkrafttreten des AEUV und sieben Jahre nach der ersten Gerichtsentscheidung2 und trotz zahlreicher weiterer Judikate3 sowie umfänglicher Literatur4 noch immer nicht vollständig geklärt. Auch die hier vorgestellte Entscheidung,5 die zuvörderst Bedeutung für den Bereich der Beihilfenkontrolle hat, setzt sicherlich keinen Schlusspunkt. |
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ISSN: | 0531-2485 |