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SteuerbefreiungenZum Prüfungsmaßstab bei gerügtem Verstoß gegen den gesetzlichen Richter durch Nichtvorlage an den EuGHFGO § 134; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; AEUV Art. 267 Abs. 31. Die Auslegung und Anwendung des Art. 267 Abs. 3 AEUV durch ein letztinstanzliches Gericht verlet...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Umsatzsteuer-Rundschau (Cologne, Germany : 1986) Germany : 1986), 2018-06, Vol.67 (11), p.432
Format: Artikel
Sprache:ger
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Beschreibung
Zusammenfassung:SteuerbefreiungenZum Prüfungsmaßstab bei gerügtem Verstoß gegen den gesetzlichen Richter durch Nichtvorlage an den EuGHFGO § 134; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; AEUV Art. 267 Abs. 31. Die Auslegung und Anwendung des Art. 267 Abs. 3 AEUV durch ein letztinstanzliches Gericht verletzt nur dann Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.2. Die Beurteilung, ob die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, so dass davon abgesehen werden kann, dem EuGH eine vor ihm aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, obliegt allein dem nationalen Gericht. (alle amtl.)BFH, Urt. v. 7.2.2018 – XI K 1/17(Vorhergehend: BFH, Urt. v. 28.6.2017 – XI R 23/14, UR 2017, 921)
ISSN:0341-8669
2194-4180
DOI:10.9785/ur-2018-671104