Das Volk als Gesetzgeber

Beginnen wir unsere Überlegungen zur Zukunftsfähigkeit der Demokratie mit einer ganz einfachen Frage*. Wer ist eigentlich in der Demokratie Autor der für alle verbindlichen staatlichen Gesetze? Die Bayerische Verfassung von 1946 gibt auf diese schlichte Frage eine glasklare Antwort, indem sie die Au...

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Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Dreier, Horst
Format: Buchkapitel
Sprache:ger
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Online-Zugang:Volltext
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Beschreibung
Zusammenfassung:Beginnen wir unsere Überlegungen zur Zukunftsfähigkeit der Demokratie mit einer ganz einfachen Frage*. Wer ist eigentlich in der Demokratie Autor der für alle verbindlichen staatlichen Gesetze? Die Bayerische Verfassung von 1946 gibt auf diese schlichte Frage eine glasklare Antwort, indem sie die Autorschaft zwei verschiedenen Akteuren zuweist: einmal dem Volk selbst, zum anderen den im Landtag versammelten Repräsentanten dieses Volkes. Demgemäß statuiert Artikel 5: „Die gesetzgebende Gewalt steht ausschließlich dem Volk und der Volksvertretung zu.“ Dieser normative Gleichlauf repräsentativer und direkter Demokratie wird in Artikel 72 wiederholt: „Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen.“ Natürlich handelt es
DOI:10.14361/transcript.9783839423875.35