Gibt es einen harten Kern von Art 44 Abs 3 B-VG?: Ein Denkexperiment
Das obiter dictum des VfGH in VfSlg 16.327/2001 wirft die Frage auf, ob der VfGH andeutet, dass es so etwas wie einen unabänderlichen Verfassungskern gebe. Die folgenden Überlegungen versuchen zu zeigen, dass es auch eine andere Deutungsmöglichkeit gibt. Im Rahmen eines Denkexperimentes wird diese D...
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Veröffentlicht in: | Zeitschrift für öffentliches Recht (Vienna, Austria : 1996) Austria : 1996), 2020-03, Vol.75 (1), p.195-208 |
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1. Verfasser: | |
Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | Volltext |
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Zusammenfassung: | Das obiter dictum des VfGH in VfSlg 16.327/2001 wirft die Frage auf, ob der VfGH andeutet, dass es so etwas wie einen unabänderlichen Verfassungskern gebe. Die folgenden Überlegungen versuchen zu zeigen, dass es auch eine andere Deutungsmöglichkeit gibt. Im Rahmen eines Denkexperimentes wird diese Deutungsmöglichkeit durchgespielt und der harte Kern von Art 44 Abs 3 B-VG herausgearbeitet. Die Überlegungen gelangen schließlich zu dem Ergebnis, dass eine Ausschaltung des VfGH nur dann möglich ist, wenn im gegenständlichen Fall die Unterscheidung zwischen Prüfungsmaßstab und Prüfungsgegenstand aufgegeben wird. Eine Ausschaltung des VfGH erscheint ohne seine Selbstausschaltung nicht möglich.
Article 44 § 3 B-VG distinguishes between a total and a partial revision of the Austrian federal constitution. The question arises whether a total revision may change Article 44 § 3 B-VG in such a way that it is not anymore applicable to its own production. The question is addressed within the framework of a thought experiment which leads to the conclusion, that there is a hard core of Article 44 § 3 B-VG which cannot be changed in such a self-referential manner. |
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ISSN: | 0948-4396 1613-7663 |