Haftungsprivilegierung des Hostproviders oder Medieninhaberschaft – tertium non datur
Presseunternehmen nutzen neben den Printmedien durchwegs auch die Möglichkeit, im Internet präsent zu sein.1 Dabei wird LeserInnen häufig angeboten, Kommentare zu Artikeln abzugeben oder auch eigene Beiträge auf die Plattform hochzuladen. Das wirft die Frage auf, inwieweit Medienunternehmen als Plat...
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Veröffentlicht in: | Austrian law journal 2015-04, Vol.2 (1), p.42-66 |
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1. Verfasser: | |
Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | Volltext |
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Zusammenfassung: | Presseunternehmen nutzen neben den Printmedien durchwegs auch die Möglichkeit, im Internet präsent zu sein.1 Dabei wird LeserInnen häufig angeboten, Kommentare zu Artikeln abzugeben oder auch eigene Beiträge auf die Plattform hochzuladen. Das wirft die Frage auf, inwieweit Medienunternehmen als PlattformbetreiberInnen für diese Inhalte Dritter haften. Das Thema „Medieninhaberschaft und Providerprivilegierung“ wurde in mehreren höchstgerichtlichen Entscheidungen bereits behandelt, die allerdings (zT wohl aufgrund zeitlicher Nähe) nicht aufeinander Bezug nehmen. Der folgende Beitrag klärt die Rechtslage auf Basis des österr Rechts, stellt die einschlägige Rechtsprechung des EuGH und OGH dar und gibt unter Berücksichtigung von Lehrmeinungen eine Antwort auf die oben gestellte Frage. Fundstelle: Staudegger, Haftungsprivilegierung des Hostproviders oder Medieninhaberschaft – tertium non datur, ALJ 1/2015, 42–66 (http://alj.uni-graz.at/index.php/alj/article/view/36). |
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ISSN: | 2409-6911 |