Berufsbeistandschaften mit Fokus auf das Mandatsende im Erwachsenenschutz: Eine qualitative Untersuchung im Kanton Luzern
Eine behördlich errichtete Beistandschaft im Erwachsenenschutz stellt immer einen Eingriff in die Grundrechte dar. Deshalb darf eine Beistandschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen errichtet werden. Wenn die Voraussetzungen und Gründe, die zur Anordnung der Beistandschaft führten, nicht mehr erf...
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Format: | Dissertation |
Sprache: | ger |
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Zusammenfassung: | Eine behördlich errichtete Beistandschaft im Erwachsenenschutz stellt immer einen Eingriff in die Grundrechte dar. Deshalb darf eine Beistandschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen errichtet werden. Wenn die Voraussetzungen und Gründe, die zur Anordnung der Beistandschaft führten, nicht mehr erfüllt sind und keine neuen Gründe für eine Fortdauer hinzugekommen sind, ist eine behördliche Beistandschaft anzupassen oder aufzuheben.
Die Orientierungspunkte im Erwachsenenschutz basieren insbesondere auf den entsprechenden Gesetzesartikeln sowie deren Interpretationen in der Literatur. Bis anhin fehlen empirische Daten, wie eine mögliche Aufhebung einer Beistandschaft in der Praxis beurteilt und gestaltet wird. In der vorliegenden Forschungsarbeit gehen Andrea Hutter und Christoph Zelger der Fragestellung nach, wie die Beurteilung und Gestaltung einer möglichen Aufhebung einer Beistandschaft in Mandatszentren im Kanton Luzern von Berufsbeistandschaftspersonen erfolgt. Um den Ist-Zustand zu erheben, wurden fünf Expert*inneninterviews mit Berufsbeiständ*innen im Kanton Luzern durchgeführt und ausgewertet.
Die Ergebnisse zeigen, dass die Aufhebung einer Beistandschaft von Berufsbeistandschaftspersonen ähnlich beurteilt und gestaltet wird. Dazu werden sozialarbeiterische Instrumente beigezogen. Grundsätzlich ist ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung einer Massnahme allen Berufsbeistandschaftspersonen bekannt sind. Gleichzeitig zeigt sich, dass es teilweise Schwierigkeiten in der Beurteilung vom Schwächezustand und der korrelierenden Schutzbedürftigkeit gibt sowie fehlende zeitlichen Ressourcen die Wahrscheinlichkeit einer Aufhebung der Massnahme verringern. |
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DOI: | 10.5281/zenodo.5549398 |