Brüssel Ia extendenda est?: Zur Zukunft der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte in Zivil- und Handelssachen nach Ausweitung der EuGVVO
Die Diskussion um eine mögliche Ausweitung der EuGVVO auf weitere Drittstaatensachverhalte gewinnt mit Ablauf der für den Bericht der Kommission in Art. 79 EuGVVO gesetzten Frist (wieder) an Fahrt. Die vorliegende Untersuchung möchte hierzu einen Beitrag leisten. Sie vergleicht die bisher für Beklag...
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Veröffentlicht in: | Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 2022-11, Vol.86 (4), p.841-875 |
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Hauptverfasser: | , |
Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
Schlagworte: | |
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Zusammenfassung: | Die Diskussion um eine mögliche Ausweitung der EuGVVO auf weitere Drittstaatensachverhalte gewinnt mit Ablauf der für den Bericht der Kommission in Art. 79 EuGVVO gesetzten Frist (wieder) an Fahrt. Die vorliegende Untersuchung möchte hierzu einen Beitrag leisten. Sie vergleicht die bisher für Beklagte ohne Wohnsitz in der EU maßgeblichen Regeln des nationalen IZVR mit jenen der EuGVVO, um die Folgen einer etwaigen Ausweitung aus deutscher Sicht bewerten zu können. Dabei zeigt sich, dass selbst die vollständige Verdrängung des nationalen Zuständigkeitsrechts in diesem Bereich keinen Umsturz bedeutete. Positiv zu beurteilen wären insbesondere die Ergänzung des Vertragsgerichtsstands um die in Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVVO vorgesehenen typisierten Erfüllungsorte sowie die Verfügbarkeit des Gerichtsstands für Streitgenossen gem. Art. 8 Nr. 1 EuGVVO. Als nachteilig könnte sich der Wegfall des Vermögensgerichtsstands gem. §23 ZPO darstellen, wenn dieser nicht wenigstens durch eine forum necessitatis-Regelung in der EuGV-VO aufgefangen werden würde. Der wohl größte Vorteil läge indes in der europaweiten Vereinheitlichung des internationalen Zuständigkeitsrechts selbst – die zu einem recht günstigen Preis erkauft werden könnte.
With the expiry of the deadline of art. 79 Brussels I bis, the academic debate on a possible further extension of the Regulation to situations involving non-EU defendants is (again) gaining momentum. The present study aims to contribute to this discussion. It compares the relevant German rules on international jurisdiction over non-EU defendants with those of the Brussels I bis Regulation in order to be able to assess the consequences of a possible extension from a German perspective. The study reveals that even replacing the national rules in their entirety would not amount to a radical change. In particular, the addition of typified places of performance under art. 7 no. 1 lit. b Brussels I bis to the forum contractus and the availability of a common forum for joint defendants under art. 8 no. 1 Brussels I bis would constitute welcome improvements of the current framework. The loss of jurisdiction based on the presence of assets under § 23 ZPO would arguably be a disadvantage if not properly compensated for, e.g. through a forum necessitatis provision. The biggest advantage, though, would most likely be the harmonization of the law of international jurisdiction across the EU – which, from a German perspective, would come at a rather reasonab |
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ISSN: | 0033-7250 1868-7059 |