Der Ausgleich von Belastungen bei Nachtarbeit
Sowohl das ILO-Übereinkommen Nr. 171 als auch Art. 8 ff. der RL 2003/88/EG enthalten besondere Vorschriften zum Schutz der AN bei Nachtarbeit. Im ArbZG wird diesen Vorgaben nur unvollkommen Rechnung getragen. § 6 Abs. 5 ArbZG schreibt zwar vor, dass Nachtarbeitnehmern durch Gewährung einer angemesse...
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Veröffentlicht in: | Arbeit und Recht 2020-04, Vol.68 (4), p.157-165 |
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1. Verfasser: | |
Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
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Online-Zugang: | Volltext |
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Zusammenfassung: | Sowohl das ILO-Übereinkommen Nr. 171 als auch Art. 8 ff. der RL 2003/88/EG enthalten besondere Vorschriften zum Schutz der AN bei Nachtarbeit. Im ArbZG wird diesen Vorgaben nur unvollkommen Rechnung getragen. § 6 Abs. 5 ArbZG schreibt zwar vor, dass Nachtarbeitnehmern durch Gewährung einer angemessenen Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Geldzuschlag ein Belastungsausgleich zusteht; der Anwendungsbereich der Vorschrift ist jedoch dadurch gering, da unter den Begriff des Nacht-AN (unter Verstoß gegen vom BVerfG geforderte Schutzpflichten und unionsrechtswidrig) nur solche AN fallen, die in der Zeit von 23 bis 6 Uhr mindestens 2 Stunden arbeiten und diese Arbeit entweder in einem Wechselschichtsystem oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr erfolgt. Das BAG hat entschieden, dass Nacht-AN idR. ein Zuschlag von 25% des Arbeitsentgelts zu zahlen ist, soweit nicht besondere Erschwernisse (z. B. Dauernachtarbeit) oder Erleichterungen (z. B. Bereitschaftsdient) eine Erhöhung bzw. Minderung des Zuschlags rechtfertigen. Ein TV geht den gesetzlichen Regelungen vor. Er muss jedoch die gesetzlichen Zielsetzungen des Belastungsausgleichs und den Gleichheitssatz der Verfassung einhalten. Danach ist AN, die die Voraussetzungen von § 2 Abs. 5 ArbZG erfüllen, immer mindestens der Zuschlag zu gewähren, der AN nach einem TV gewährt werden muss, die nicht die gesetzlichen Merkmale eines Nacht-AN erfüllen.
Both the ILO Convention no. 171 and Article 8 et seq of Directive 2003/88/EC include specific provisions relating to protection of employees during nightshifts. The German ArbZG (Working Hours Act) does not fully take these prerequisites into account. § 6 (5) ArbZG stipulates that night workers are entitled to a compensation by granting an appropriate number of paid days of absence, or an appropriate monetary compensation; however, the scope of application of this provision is very slim because the term »night worker« (in violation of protective obligations demanded by the German constitutional court (BVerfG) and in violation of European laws) only covers employees that work at least two hours between 11 PM and 6 AM, and this type of work is either provided in a system of alternating shifts, or on at least 48 days of a calendar year. The BAG decided that night workers are entitled to a surcharge of 25% of remuneration as a rule unless specific difficult working conditions (e.g. permanent night shifts) or facilitations (e.g. stand-by service) justify increase |
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ISSN: | 0003-7648 |