Betriebsvereinbarungsoffenes Recht
Der Verfasser untersucht das betriebsvereinbarungsoffene Recht als »kleine Schwester« des tarifdispositiven Rechts. Ausgehend vom Grundsatz des § 77 Abs. 3 BetrVG unterscheidet er zwischen Öffnungen für Betriebsvereinbarungen, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, und solchen, die einer tarif...
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Veröffentlicht in: | Soziales Recht (Frankfurt am Main, Germany) Germany), 2019-06, Vol.9 (3), p.102-107 |
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1. Verfasser: | |
Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | Volltext |
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Zusammenfassung: | Der Verfasser untersucht das betriebsvereinbarungsoffene Recht als »kleine Schwester« des tarifdispositiven Rechts. Ausgehend vom Grundsatz des § 77 Abs. 3 BetrVG unterscheidet er zwischen Öffnungen für Betriebsvereinbarungen, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, und solchen, die einer tarifvertragliche Ermächtigung bedürfen. Insgesamt zeigt sich bei der Öffnung zwingenden Rechts eine große Bandbreite hinsichtlich des Verhältnisses von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Der Verfasser plädiert daher dafür, dieses–auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht – genauer zu untersuchen.
The author examines statutory law allowing for deviation by works agreement as the »little sister« of opening clau ses for collective agreements. Based on the principle of § 77 para. 3 BetrVG, he distinguishes between statutory law open for deviation directly by works agreements and provisions that require authorisation by collective agreement. Overall, a broad scope of mandatory law exists with regard to the relationship of collective agreements and works agreements. Therefore, the author pleads for further examination, also from a constitution perspective. |
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ISSN: | 2193-5157 |