Der »Mössinger Generalstreik« vom 31.1.1933 – praktiziertes Widerstandsrecht?
Der rechtshistorische Beitrag beschreibt eine der wenigen Widerstandsaktionen gegen die NS-Machtergreifung 1933 und ihre juristischen Folgen vor und nach 1945. In dem kleinen schwäbischen Ort Mössingen demonstrierten am 31.1.1933 Hunderte Arbeiter, Angestellte, Arbeitslose gegen die Ernennung A. Hit...
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Veröffentlicht in: | Arbeit und Recht 2017-11, Vol.65 (11), p.G21-G24 |
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Hauptverfasser: | , , , |
Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | Volltext |
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Zusammenfassung: | Der rechtshistorische Beitrag beschreibt eine der wenigen Widerstandsaktionen gegen die NS-Machtergreifung 1933 und ihre juristischen Folgen vor und nach 1945. In dem kleinen schwäbischen Ort Mössingen demonstrierten am 31.1.1933 Hunderte Arbeiter, Angestellte, Arbeitslose gegen die Ernennung A. Hitlers zum Reichskanzler. In einigen Fabriken wurde die Arbeit niedergelegt. Zahlreiche Streikteilnehmer wurden verhaftet. Gegen 91 von ihnen wurde Anklage wegen Landfriedensbruchs gem. § 125 StGB vor dem LG Tübingen erhoben. 43 Angeklagte wurden wegen schweren Landfriedensbruchs, 31 wegen einfachen Landfriedensbruchs, sog. »Rädelsführer» sogar wegen Vorbereitung zum Hochverrat verurteilt. 1948 wurde das Strafurteil gegen die 74 wegen Landfriedensbruchs Verurteilten durch Beschluss des LG Tübingen aufgehoben. Rechtsgrundlage war die »Rechtsanordnung zur Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege.» Einzelne erhielten auf Grundlage des Bundesentschädigungsgesetzes Entschädigung für Verdienstausfall sowie später auch Haftentschädigung, mussten diese aber jeweils einklagen. Mit bemerkenswerter Klarheit stellt das OLG Stuttgart fest, Landfriedensbruch sei ein politisches Delikt gewesen. Die Verurteilung stelle eine NS-Gewaltmaßnahme dar, weil »Widerstandsleistung» gegen den Regierungsbeginn Hitlers gerechtfertigt sei. Der aus Überzeugung geleistete Widerstand gegen die NS-Gewaltherrschaft sei ein Verdienst um das Wohl des dt. Volkes, »ein Generalstreik wäre ein geeignetes und dem Ernst der politischen Lage am 31.1.1933 angepasstes Mittel gewesen, um die Hitlerregierung zum Rücktritt zu zwingen. Wir haben hier eines der seltenen Urteile, in denen trotz formaler Strafbarkeit der Grundsatz »Widerstand ist gerechtfertigt» Anwendung findet. The article is about one of the few acts of resistance against the Nazis' seizure of power in 1933 and its legal consequences before and after 1945. In a small Swabian place called Mössingen, on 31 January 1933 hundreds of workers, employees and unemployed demonstrated against Hitler's appointment as Reich Chancellor. In some plants tools were downed. A lot of participants were arrested. 91 were charged with breach of the peace § 125 StGB (German Criminal Code) at the District Court (LG) in Tübingen. 43 were charged with grave breach of peace and the so-called »ringleaders» were sentenced on grounds of the preparation of high treason. In 1948, the verdict concerning the 74 participants charged with breach of pe |
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ISSN: | 0003-7648 |