Patient-Physician Communication and the Law's Requirements

Das Verhältnis zwischen Ärzten und Juristen ist seit jeher gespannt gewesen. Ist es doch Sache der Juristen und insbesondere der Richter, ärztliches Handeln unter rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen und dabei rechtliche Anforderungen an ärztliches Handeln zu stellen. Aus Sicht vieler Mediziner...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Jahrbuch für Recht und Ethik = Annual review of law and ethics 1996-01, Vol.4, p.273-300
1. Verfasser: Giesen, Dieter
Format: Artikel
Sprache:eng
Schlagworte:
Online-Zugang:Volltext
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Beschreibung
Zusammenfassung:Das Verhältnis zwischen Ärzten und Juristen ist seit jeher gespannt gewesen. Ist es doch Sache der Juristen und insbesondere der Richter, ärztliches Handeln unter rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen und dabei rechtliche Anforderungen an ärztliches Handeln zu stellen. Aus Sicht vieler Mediziner handelt es sich dabei um das Hineinregieren in den beruflichen Alltag eines anderen Standes, das schon deswegen nicht zu sachgerechten Ergebnissen fuhren kann, weil den Juristen die nötige medizinische Sachkunde und Berufserfahrung fehlt, um ärztliches Handeln richtig beurteilen zu können. Viele Ärzte sind sogar der Auffassung, daß es sich bei der Medizin insbesondere im Spannungsfeld zwischen Patientenwillen und Patientenwohl um einen Lebensbereich handele, der eine „Verrechtlichung“ überhaupt nicht vertrage. Ein ausschließlich medizinisches Urteil über die Erforderlichkeit einer bestimmten Therapie kann der Wahrung des Patientenwohls aber in den seltensten Fällen gerecht werden. In der Regel ist der mündige Patient umfassend in seiner gesamten Persönlichkeit mit all ihren - auch außerhalb medizinischer Kategorien gelebten und entfalteten - Lebensgewohnheiten, Wertvorstellungen und Prioritäten betroffen, und deswegen kann allein er endgültig abwägen und entscheiden, ob die Therapie, der Eingriff, tatsächlich seinem Wohl dient, kann deshalb umgekehrt auch der Arzt die Frage, was dem Wohl seines Patienten dient, nur in Zusammenarbeit mit seinem Patienten und in Achtung und Respekt vor seinen Wünschen ermitteln, selbst wenn er selbst andere und vom Patienten sogar abweichende Vorstellungen über das Erforderliche hat. Das heißt nichts anderes, als daß der Arzt ohne Berücksichtigung des Patientenwillens im konkreten Einzelfall gar nicht in der Lage ist, das Patientenwohl zutreffend zu definieren. Bezogen auf die Aufklärungspflicht des Arztes bedeutet das: Da eine umfassende Aufklärung dazu dient sicherzustellen, daß der Patientenwille (und damit sein Selbstbestimmungsrecht) gewahrt wird, dient die Aufklärung letzten Endes auch dem Patientenwohl. Für einen Arzt, der in Anspruch nimmt, primär das Wohl seines Patienten zu verfolgen, muß also eine angemessene Aufklärung selbstverständlicher Bestandteil seiner Behandlung sein und darf nicht als lästige, rechtlich vorgeschriebene Pflicht empfunden werden. Der Beitrag entfaltet vor diesem Hintergund jene Problemfelder ärztlicher Aufklärungspraxis, bei denen es ausweislich der richterlichen Spruchpraxis des In- und Ausland
ISSN:0944-4610