Die geplante Neuregelung der Leiharbeit

Verstöße und Regelungsdefizite der dt. Regelungen zur Leiharbeit im Hinblick auf europarechtlich zwingende Vorgaben in der RL zur Leiharbeit (LA-RL) begründen dringenden Handlungsbedarf des Gesetzgebers. In Kürze ist mit einer Novellierung des AÜG zu rechnen. Die Autoren zeigen Regelungsnotwendigkei...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Arbeit und Recht 2015-07, Vol.63 (7), p.250-255
Hauptverfasser: Ulber, Jürgen, Stang, Dieter
Format: Artikel
Sprache:ger
Online-Zugang:Volltext
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Beschreibung
Zusammenfassung:Verstöße und Regelungsdefizite der dt. Regelungen zur Leiharbeit im Hinblick auf europarechtlich zwingende Vorgaben in der RL zur Leiharbeit (LA-RL) begründen dringenden Handlungsbedarf des Gesetzgebers. In Kürze ist mit einer Novellierung des AÜG zu rechnen. Die Autoren zeigen Regelungsnotwendigkeiten und formulieren konkrete Gesetzesvorschläge. Neben der Klärung des Begriffes „vorübergehend“ durch die Aufnahme einer arbeitsplatzbezogenen Höchstüberlassungsdauer von 12 Monaten sind zusätzlich als Rechtfertigungsgründe für die Überlassung die in § 14 Abs.1 S. 2 Nr. 1 o. 3 TzBfG enthaltenen Befristungsgründe heranzuziehen. Bei einem Verstoß gegen die nur vorübergehende Überlassung muss eine wirksame Sanktion iSd. Art. 10 Abs. 2 LA-RL gesetzlich verankert werden, die nur in der Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher bestehen kann. Einer richtlinienkonformen Neuregelung bedarf darüber hinaus zur effektiven Missbrauchsvermeidung der sog. Rückentleih (der zu untersagen ist für AN, die in den letzten 2 Jahren vor der Überlassung beim Entleiher beschäftigt waren), die in § 1 Abs. 3 AÜG aufgeführten privilegierten Formen der Überlassung, die Abordnung zu einer Arbeitsgemeinschaft gem. § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG, die Abordnung bzw. Personalgestellung im ö. D., sowie die bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung vorsorglich eingeholte Erlaubnis, die zukünftig als unzulässig einzuordnen ist. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz in §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2 AÜG und die darin zugelassenen tariflich geregelten Ausnahmen sind an die engeren Vorgaben des Art. 5 LA-RL anzupassen. The violations and lacks of regulation of the German regulations concerning temporary work as to European mandatory requirements of the European Directive on temporary work establish a need for action of the legislator. There will be an amendment of the AÜG soon. The authors point out the necessity of regulation and draft suggestions concerning the amendment. In addition to the clarification of the term "temporary" by including the maximum time limit of 12 months, the justifications in § 14 I 2 Nr. 1 or 3 TzBfG have to be consulted. A violation against the only temporary supply of workers has to be punished by a measure in terms of Art. 10 of the European Directive on temporary work. This can only be the fiction of an employment relationship with the borrower. Furthermore, new regulations compliant to the Directive are needed concerning the effective prevention of misuse of the so-called returned
ISSN:0003-7648