Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung im Strafrecht: Bestandsaufnahme zwanzig Jahre nach der Einführung von § 46a StGB
Durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28.10.1994 wurde § 46a StGB in das Sanktionssystem des allgemeinen Strafrechts eingefügt, das Gesetz trat am 1.12.1994 in Kraft. Zwanzig Jahre später ist es Zeit für eine Bestandsaufnahme: Haben sich die Erwartungen erfüllt? Welche Bedeutung haben der Täter...
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Veröffentlicht in: | Juristenzeitung 2015-05, Vol.70 (10), p.488-494 |
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1. Verfasser: | |
Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
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Online-Zugang: | Volltext |
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Zusammenfassung: | Durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28.10.1994 wurde § 46a StGB in das Sanktionssystem des allgemeinen Strafrechts eingefügt, das Gesetz trat am 1.12.1994 in Kraft. Zwanzig Jahre später ist es Zeit für eine Bestandsaufnahme: Haben sich die Erwartungen erfüllt? Welche Bedeutung haben der Täter-Opfer-Ausgleich und die Schadenswiedergutmachung in der Praxis erlangt und welche Probleme sind bei der Anwendung der Vorschrift aufgetreten. Um die Bedeutung auszuloten, die § 46a StGB im Sanktionssystem zukommt, ist auch zu fragen, inwieweit sich die stärkere Berücksichtigung der Wiedergutmachungsinteressen des Opfers überhaupt mit den Aufgaben des Strafrechts vereinbaren lässt. |
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ISSN: | 0022-6882 1868-7067 |