Feiertagsarbeit und Arbeitsschutz

Der in der Verfassung verankerte Schutz der staatlich anerkannten Feiertage enthält gleichzeitig ein Verbot der Beschäftigung von ArbN an diesen Tagen. Soweit Ausnahmen zulässig sind, muss der Gesetzgeber deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen im Lichte des Verfassungsgebots selbst definieren und de...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Arbeit und Recht 2002-08, Vol.50 (8), p.281-287
1. Verfasser: Ulber, Jürgen
Format: Artikel
Sprache:ger
Online-Zugang:Volltext
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der in der Verfassung verankerte Schutz der staatlich anerkannten Feiertage enthält gleichzeitig ein Verbot der Beschäftigung von ArbN an diesen Tagen. Soweit Ausnahmen zulässig sind, muss der Gesetzgeber deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen im Lichte des Verfassungsgebots selbst definieren und den Zwecken des Feiertagsschutzes soweit wie möglich durch ergänzende Regelungen Rechnung tragen. Eine derartige Regelung hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 3 ArbZG getroffen, der als Ausgleich für geleistete Feiertagsarbeit zwingend die Gewährung eines Ersatzruhetages vorschreibt und hinsichtlich der tatsächlichen Ruhezeiten eine Gleichstellung von ArbN mit und ohne Feiertagsarbeit bewirkt. Der Ersatzruhetag muss entgegen der Entsch. des BAGv. 12. 12. 2001 immer auf einen werktäglichen, normal zu vergütenden Beschäftigungstag gelegt werden. Dem Arbgeb. ist es verwehrt, in die ausschließlich dem ArbN zustehende Entscheidungsautonomie über vertraglich nicht arbeitsgebundene Zeiten dadurch einzugreifen, dass er den Ersatzruhetag auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag legt. The constitutional guarantee of public holidays implies a ban on occupation of employees on these days. As far as exceptions are admitted, legislators are bound to define themselvesthe conditions and legal consequences of such exceptions in consideration of the constitutional imperative and to take the aims of holiday protection into account whenever possible through additional regulations. Legislators have taken such steps in § 11 Section 3 of the Working Time Act, which definitely prescribes the granting of a day of rest as a compensation for holiday work and thus affects the equality of workers with and without holiday work with regard to their effective rest periods. Contrary to the decision handed down by the Federal Labour Court on 12 December 2001, the day of rest must always fall on an ordinary paid working day. The employer has no right to interfere into the exclusive workers autonomy on times non-contractually bound by scheduling the compensational day of rest for a day that is not a working day anyway.
ISSN:0003-7648