Valladolid – Der Aufbruch der Vernunft oder homo homini homo est

Die europäische Aufklärung wird allgemein ab dem 17. Jahrhundert mit Nordeuropa in Verbindung gebracht. Vergessen werden jene Denker, die bereits im 16. Jahrhundert im Süden des Kontinents die Fundamente des orbis christianus in Frage stellten und damit den Weg für die frühbürgerliche Aufklärung ebn...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Kritische Justiz 1996-11, Vol.29 (4), p.407-420
1. Verfasser: Paech, Norman
Format: Artikel
Sprache:eng ; ger
Online-Zugang:Volltext
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die europäische Aufklärung wird allgemein ab dem 17. Jahrhundert mit Nordeuropa in Verbindung gebracht. Vergessen werden jene Denker, die bereits im 16. Jahrhundert im Süden des Kontinents die Fundamente des orbis christianus in Frage stellten und damit den Weg für die frühbürgerliche Aufklärung ebneten. Es handelt sich um die Theologen und Juristen, die in der Auseinandersetzung um die Brutalitäten und Zerstörungen der päpstlichen und kaiserlichen Kolonialmission nicht nur den Herrschaftsanspruch beider bestritten, sondern auch die Folgen des bellum iustum in Frage stellten. Höhepunkt dieser Auseinandersetzung bildete der Streit zwischen dem Dominikaner Fra Bartholomé de las Casas und dem kaiserlichen Hofjustitiar Gines de Sepulveda, der in der berühmten Anhörung vor der kaiserlichen Kommission in Valladolid in den Jahren 1550/51 frei und offen ausgetragen wurde. Bartolomé hatte gelehrte Unterstützung bei dem berühmtesten Juristen der Zeit, Francisco Vitoria, und dem Vorsitzenden der Kommission, Domingo de Soto, der uns das Protokoll der Disputation überliefert hat. Wenn auch Bartolomé in der Entscheidung 1554 obsiegte, die Kolonialpraktiken änderten sich nicht. Die Juristen und Theologen waren ihrer Zeit voraus: Noch ganz Scholastiker in der Methode, schufen sie weit vor Grotius bedeutende Grundlagen des europäischen Völkerrechts. Hier klingen zum ersten Mal die Prinzipien des Selbstbestimmungsrechts und der Souveränität auch nichtchristlicher Gemeinwesen an.
ISSN:0023-4834
DOI:10.5771/0023-4834-1996-4-407