Der Schutz der Rechtsidee: Zur Notwendigkeit effektiver Terrorismusbekämpfung nach geltendem Völkerrecht

Die Anschläge des 11. 9. 2001 haben aus völkerrechtlicher Sicht den Charakter einer Aggression, d. h. einer unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gerechtfertigten Gewaltausübung. Die Resolutionen 1368 und 1373 (2001) des UNO-Sicherheitsrats bestätigen das Selbstverteidigungsrecht, das USA und NATO au...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Rechtspolitik 2001-12, Vol.34 (12), p.537-541
1. Verfasser: Häußler, Ulf
Format: Artikel
Sprache:ger
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Online-Zugang:Volltext
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Anschläge des 11. 9. 2001 haben aus völkerrechtlicher Sicht den Charakter einer Aggression, d. h. einer unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gerechtfertigten Gewaltausübung. Die Resolutionen 1368 und 1373 (2001) des UNO-Sicherheitsrats bestätigen das Selbstverteidigungsrecht, das USA und NATO auch gegen das quasi-staatliche Taliban-Regime ausüben dürfen. Die bei Manuskriptabschluss (15. 10. 2001) laufende militärische Kampagne ist demnach völkerrechtlich unbedenklich. Sie dient zugleich dem Schutz der Rechtsidee, deren Boden mit den Anschlägen des 11. 9. 2001 verlassen wurde.
ISSN:0514-6496