Wahrscheinlichkeitshaftung: Anmerkungen zu einem alternativen Haftungskonzept
Nach geltendem deutschen Schadensrecht muß der Geschädigte grundsätzlich nachweisen, daß sein Schaden durch ein Verhalten des in Anspruch Genommenen verursacht worden ist; sonst greifen Schadensersatzansprüche nicht durch. In vielen Schadenssachverhalten liegen jedoch typische Erkenntnisprobleme hin...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Zeitschrift für Rechtspolitik 1998-01, Vol.31 (1), p.27-31 |
---|---|
1. Verfasser: | |
Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | Volltext |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Schreiben Sie den ersten Kommentar!