Wahrscheinlichkeitshaftung: Anmerkungen zu einem alternativen Haftungskonzept

Nach geltendem deutschen Schadensrecht muß der Geschädigte grundsätzlich nachweisen, daß sein Schaden durch ein Verhalten des in Anspruch Genommenen verursacht worden ist; sonst greifen Schadensersatzansprüche nicht durch. In vielen Schadenssachverhalten liegen jedoch typische Erkenntnisprobleme hin...

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Veröffentlicht in:Zeitschrift für Rechtspolitik 1998-01, Vol.31 (1), p.27-31
1. Verfasser: Wiese, Göth Tobias
Format: Artikel
Sprache:ger
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Beschreibung
Zusammenfassung:Nach geltendem deutschen Schadensrecht muß der Geschädigte grundsätzlich nachweisen, daß sein Schaden durch ein Verhalten des in Anspruch Genommenen verursacht worden ist; sonst greifen Schadensersatzansprüche nicht durch. In vielen Schadenssachverhalten liegen jedoch typische Erkenntnisprobleme hinsichtlich des Kausalitätszusammenhanges vor, die einen Kausalnachweis scheitern lassen. Dies ist mit ökonomisch nachteiligen Konsequenzen verbunden. Eine Alternative kann insoweit die Konzeption der Wahrscheinlichkeitshaftung darstellen, die zwar dem deutschen Recht zu einem Teil fremd ist, gleichwohl aber in das deutsche Haftungsrecht eingefügt werden kann.
ISSN:0514-6496