Embryopathische Indikation und pränatale Diagnostik: Plädoyer für eine Neuregelung der embryopathischen Indikation unter Verzicht auf eine Befristung
Die §§ 218ff. StGB stehen wieder einmal im Zentrum der politischen und gesellschaftlichen Diskussion. Gesucht wird ein allseitig befriedigendes Konzept — das es nicht geben kann. Doch es gibt Entwicklungen, die es zu bedenken gilt. So bleibt die moderne pränatale Diagnostik nicht ohne Auswirkungen a...
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Veröffentlicht in: | Zeitschrift für Rechtspolitik 1992-04, Vol.25 (4), p.136-140 |
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1. Verfasser: | |
Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
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Online-Zugang: | Volltext |
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Zusammenfassung: | Die §§ 218ff. StGB stehen wieder einmal im Zentrum der politischen und gesellschaftlichen Diskussion. Gesucht wird ein allseitig befriedigendes Konzept — das es nicht geben kann. Doch es gibt Entwicklungen, die es zu bedenken gilt. So bleibt die moderne pränatale Diagnostik nicht ohne Auswirkungen auf die bisherige embryopathische Indikation. Es ist möglich, den genetisch geschädigten, todkranken Embryo zu erkennen — und eine indizierte Abtreibung vorzunehmen. Verzögert sich aber die Erkenntnis über den Zeitraum der im Gesetz verankerten Frist hinaus, so ist die Schwangere von Gesetzes wegen verpflichtet, das todgeweihte Kind auszutragen. Angesichts des — wenn auch in engen Grenzen — zulässigen Behandlungsverzichts bei schwerstgeschädigten Neugeborenen entstehen somit zunehmend Situationen, die jegliche Befristung des embryopatisch indizierten Schwangerschaftsabbruchs unverhältnismäßig und unzumutbar werden lassen. Ausgehend von der Prämisse, daß sich in der aktuellen politischen Diskussion um die §§ 218ff. StGB ein Indikationsmodell durchsetzen wird, versucht der nachfolgende Beitrag aufzuzeigen, daß und unter welchen Voraussetzungen auf eine Befristung des straffreien, embryopathisch indizierten Schwangerschaftsabbruchs verzichtet werden kann und sollte. |
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ISSN: | 0514-6496 |