Die Drittwirkung der Grundrechte an Hand des Art. 19 Abs. 3 GG: Zur horizontalen Geltung der Grundrechte in neuer Sicht
Die horizontale Geltung (Drittwirkung) der Grundrechte läßt sich auf Art. 19 Abs. 3 GG zurückführen. Diese Vorschrift stellt nicht nur eine Grundrechtsberechtigungs-, sondern zugleich eine Grundrechtsverpflichtungsnorm für Private dar. Als Folge dessen gelten die Grundrechte im Verhältnis Privater u...
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Veröffentlicht in: | Juristenzeitung 1999-04, Vol.54 (8), p.377-384 |
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1. Verfasser: | |
Format: | Artikel |
Sprache: | ger |
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | Volltext |
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Zusammenfassung: | Die horizontale Geltung (Drittwirkung) der Grundrechte läßt sich auf Art. 19 Abs. 3 GG zurückführen. Diese Vorschrift stellt nicht nur eine Grundrechtsberechtigungs-, sondern zugleich eine Grundrechtsverpflichtungsnorm für Private dar. Als Folge dessen gelten die Grundrechte im Verhältnis Privater untereinander, „soweit sie ihrem Wesen nach auf diese (Dritten) anwendbar sind“. |
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ISSN: | 0022-6882 1868-7067 |