Die Drittwirkung der Grundrechte an Hand des Art. 19 Abs. 3 GG: Zur horizontalen Geltung der Grundrechte in neuer Sicht

Die horizontale Geltung (Drittwirkung) der Grundrechte läßt sich auf Art. 19 Abs. 3 GG zurückführen. Diese Vorschrift stellt nicht nur eine Grundrechtsberechtigungs-, sondern zugleich eine Grundrechtsverpflichtungsnorm für Private dar. Als Folge dessen gelten die Grundrechte im Verhältnis Privater u...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristenzeitung 1999-04, Vol.54 (8), p.377-384
1. Verfasser: Lücke, Jörg
Format: Artikel
Sprache:ger
Schlagworte:
Online-Zugang:Volltext
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die horizontale Geltung (Drittwirkung) der Grundrechte läßt sich auf Art. 19 Abs. 3 GG zurückführen. Diese Vorschrift stellt nicht nur eine Grundrechtsberechtigungs-, sondern zugleich eine Grundrechtsverpflichtungsnorm für Private dar. Als Folge dessen gelten die Grundrechte im Verhältnis Privater untereinander, „soweit sie ihrem Wesen nach auf diese (Dritten) anwendbar sind“.
ISSN:0022-6882
1868-7067