Bereicherungsrechtliche Konsequenzen von Investitionen auf Bestandobjekte in mehrpersonalen Rechtsverhältnissen

Das allgemeine Zivilrecht kennt eine Vielzahl von bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, die im Kern allesamt eine ungerechtfertigt erscheinende Vermögensverschiebung auszugleichen suchen. Neben den klassischen Kondiktions- und Verwendungsansprüchen finden sich Sondertatbestände, wie etwa die §§ 416 f...

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1. Verfasser: Scherr, Stefan
Format: Dissertation
Sprache:ger
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Beschreibung
Zusammenfassung:Das allgemeine Zivilrecht kennt eine Vielzahl von bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, die im Kern allesamt eine ungerechtfertigt erscheinende Vermögensverschiebung auszugleichen suchen. Neben den klassischen Kondiktions- und Verwendungsansprüchen finden sich Sondertatbestände, wie etwa die §§ 416 ff ABGB, die eine gezielte Vermögensverschiebung anordnen und den Verkürzten dafür auf einen Ausgleichsanspruch verweisen. Damit stellt sich vorweg die Frage nach der Relation bzw den wechselseitigen Konkurrenzen der bereicherungsrechtlichen Ansprüche zueinander. Die Beantwortung dieser Frage gestaltet sich in mehrpersonalen Verhältnissen mitunter als höchst diffizil, weil dort unterschiedliche Rechtsbeziehungen und Ansprüche aufeinandertreffen können, die nicht bloß in subsidiärer Abhängigkeit zueinander, sondern auch konkurrierend nebeneinanderstehen können. Daneben gilt es zu beachten, dass gewisse Sondertatbestände des Bereicherungsrechts die Auffangtatbestände der (klassischen) Verwendungs- oder Kondiktionsansprüche in den subsidiären Hintergrund drängen können, sowie überdies, dass die (erfolgreiche) Durchsetzung – oder umgekehrt Abwehr – von bereicherungsrechtlichen Ansprüchen mitunter die zeitlich bzw strategisch richtige Ausübung von vorgelagerten Rechtsakten (wie etwa Vertragsauflösungen) voraussetzen kann. So wird der Verkürzte idR danach trachten, seine Ansprüche möglichst breitgefächert, und damit bestmöglich sowohl gegen seinen (ehemaligen) Vertragspartner (Dritten), als auch gegen den letztendlich Bereicherten auszurichten. Umgekehrt wird der Bereicherte danach bestrebt sein, die Ansprüche des Verkürzten einerseits abzuwehren und andererseits auf den Dritten umzulenken. Und der Dritte wird – neben der unmittelbaren Anspruchsabwehr – versuchen, durch Verweis auf den Bereicherten seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen. Damit gilt auch auszuloten, ob dem Verkürzten rechtstechnische Mittel und Wege zu Gebote ständen, sowohl vom (letztendlich) Bereicherten, als auch vom (ehemaligen) Vertragspartner den Verkürzungsbetrag ersetzt zu bekommen. Aus umgekehrter Perspektive des tatsächlich Bereicherten gilt es sodann etwaige rechtstechnische Schutzmechanismen aufzuzeigen, die diesen vor einer Inanspruchnahme durch den Verkürzten schützen können. Und solche rechtstechnischen Mittel und Wege scheint es auch zu geben, wenngleich die Literatur und die Judikatur hiezu mitunter kontroversielle Ansätze verfolgen, die es im Rahmen dieser Arbeit aufzuzeigen und einer