Die Reichweite des Verbesserungsanspruchs und der Einwand des unverhältnismäßig hohen Aufwands im Lichte des Verbrauchergewährleistungsgesetzes
Mit dem VGG hat der österreichische Gesetzgeber die EU-RL zur Harmonisierung der Gewährleistungsbestimmungen der Mitgliedsstaaten umgesetzt. In Abkehr des bekannten EuGH-Judikats Weber/Putz ermöglichte der Unionsgesetzgeber dem Übergeber die Herstellung des mangelfreien Zustands dem Verbraucher gege...
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Format: | Dissertation |
Sprache: | ger |
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Zusammenfassung: | Mit dem VGG hat der österreichische Gesetzgeber die EU-RL zur Harmonisierung der Gewährleistungsbestimmungen der Mitgliedsstaaten umgesetzt. In Abkehr des bekannten EuGH-Judikats Weber/Putz ermöglichte der Unionsgesetzgeber dem Übergeber die Herstellung des mangelfreien Zustands dem Verbraucher gegenüber zu verweigern, wenn ihm dadurch ein unverhältnismäßig hoher Aufwand erwächst. Die nationale Umsetzung dieser Vorgaben erfolgte in § 12 Abs 3 und § 20 Abs 3 VGG. Trotz ausdrücklicher Statuierung dieses Verweigerungsrechts des Übergebers, griff weder der Unions- noch der österreichische Gesetzgeber das Konzept zur weiteren Erläuterung auf. Der Rechtsanwender verbleibt daher mit der Aufgabe zu analysieren, inwiefern bisherige von der Rechtsprechung und Lehre für die Unverhältnismäßigkeit entwickelte Grundsätze für das Verständnis dieser dienlich gemacht werden können. Eindeutig ist wohl, dass es sich weiterhin um eine andere, schwerer zu gewichtende Unverhältnismäßigkeit als die Unverhältnismäßigkeit eines der Herstellungsansprüche im Vergleich zu dem anderen Herstellungsanspruch handelt. Sie wird dementsprechend auch als "absolute" Unverhältnismäßigkeit bezeichnet; durch einen Einwand der absoluten Unverhältnismäßigkeit durch den Übergeber geht der Verbraucher nämlich der Möglichkeit verlustig, die ursprünglich vereinbarte Leistung noch zu erhalten. Auf der anderen Seite schützt das Verweigerungsrecht den Übergeber, der nicht im Rahmen seiner verschuldensunabhängigen Gewährleistungspflicht seine wirtschaftliche Tragfähigkeit überschreiten sollte müssen. Die gegenständliche Arbeit untersucht, welche Parameter bereits bisher in die Beurteilung der (Un)Verhältnismäßigkeit miteinbezogen wurden und welche zukünftig einer verstärkten Beachtung bedürfen. Ebenso beschäftigt sich die Arbeit im Rahmen des Unverhältnismäßigkeitseinwandes mit Sonderfragen zur Teilverbesserung, der Tragung von Aus- und Einbaukosten und der Kostenbeteiligung durch den Verbraucher. Abschließend analysiert die Arbeit die Auswirkungen des neuen Unverhältnismäßigkeitseinwandes auf § 933b ABGB.
With the VGG, the Austrian legislator implemented the EU Directive on the harmonisation of the warranty provisions of the Member States. In a departure from the well-known ECJ case Weber/Putz, the EU legislator allowed the vendor The national implementation of these provisions was made in § 12 (3) and § 20 (3) VGG. Despite the fact that this right of refusal of the vendor The legal practitioner is there |
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