REACh: Umgang mit SVHC-Stoffen, Stoffbeschränkungen und Stoffverbote

Das Kernstück der europäischen Chemikalienverordnung REACh bildet die Pflicht zur Registrierung von chemischen Stoffen, wenn diese in einem Umfang von mehr als 1 Tonne pro Jahr in der EU hergestellt oder importiert werden. Neben dieser Registrierungspflicht sind insbesondere auch für Unternehmen Umg...

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1. Verfasser: Wahren, Sylvia
Format: Tagungsbericht
Sprache:ger
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Beschreibung
Zusammenfassung:Das Kernstück der europäischen Chemikalienverordnung REACh bildet die Pflicht zur Registrierung von chemischen Stoffen, wenn diese in einem Umfang von mehr als 1 Tonne pro Jahr in der EU hergestellt oder importiert werden. Neben dieser Registrierungspflicht sind insbesondere auch für Unternehmen Umgang mit der Problematik der "substances of very high concern" (Kandidatenliste) sowie der Anhang XIV (Zulassung) und Anhang XVII (Beschränkung) der REACh-Verordnung relevant bzw. zu beachten. Stoffe, die nach einem in der REACh-Verordnung vorgegebenen Verfahren evaluiert werden, können als „substances of very high concern“ (SVHC-Stoffe) ermittelt werden und auf die Kandidatenliste gesetzt werden. In einem Rhythmus von ca. 6 Monaten wird die Kandidatenliste erweitert, so dass die zu verarbeitenden Informationen für die Unternehmen stetig wachsen. Für die Kandidatenliste kommen Stoffe in Frage, die krebserzeugend sind oder erbgutverändert oder fortpflanzungsgefährdend oder bioakkumulierbar, persistent und toxisch sowie sehr bioakkumulierbar und persistent sind. Wurde ein Stoffe als SVHC-Stoff identifiziert und somit in die Kandidatenliste aufgenommen, können daraus unter bestimmten Voraussetzungen Informationspflichten für Unternehmen nach Art. 33 der REACh-Verordnung entstehen. Stoffe die als SVHC-Stoffe identifiziert wurden, können auch an eine spätere Zulassungspflicht gebunden werden. D.h. die Herstellung und Verwendung dieser Stoffe ist verboten, außer man hat eine entsprechende Zulassung für die Verwendung bzw. Herstellung beantragt und auch erhalten. Der Anhang XIV beinhaltet bereits die ersten Stoffe, die ab August 2014 einer entsprechenden Zulassung zur Verwendung unterliegen. Die im Anhang XVII gelisteten Einträge befassen sich mit der Beschränkung für die Herstellung, das Inverkehrbringen und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.